ErbschaftsteuerreformAufgrund des Urteils des BVerfG vom 7.11.2006 ist die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz als unvereinbar erklärt worden. Begründet wird dies damit, dass diese Erhebung an Werte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen, insbesondere beim Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Das BVerfG hat daher den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen; bis zu dieser Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Auf der Grundlage des Eckpunktepapiers von Koch/Steinbrück hat die Bundesregierung am 11.12.2007 den Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform beschlossen und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Nach zähen und langwierigen Diskussionen hat der Deutsche Bundestag dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 in modifizierter Fassung am 27.11.2008 in 2. und 3. Lesung zugestimmt. Die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 5.12.2008. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 24.12.2008 unterzeichnet; es ist am 31.12.2008 im BGBl. bekannt gegeben worden. Kernpunkte des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2008 sind die neuen Bewertungsgrundsätze, die Verschonungsregelungen für das Produktivvermögen sowie die Änderungen bei den Freibeträgen und dem Steuertarif. Zu den neuen Bewertungsgrundsätzen ist anzumerken, dass künftig alle Vermögensgegenstände am Verkehrswert ausgerichtet bewertet werden sollen. Dazu werden das Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet, das Grundvermögen nach dem Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ebenfalls nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren. Die Bewertungsgrundsätze sind im Bewertungsgesetz selbst geregelt worden, und nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - in Rechtsverordnungen. Über die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen beim Produktivvermögen wurde im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert. Ursprünglich sah der Regierungsentwurf vor, dass der Verschonungsabschlag von 85% bezogen auf den Verkehrswert des Produktivvermögens nur unter der Bedingung gewährt werden sollte, dass der Erwerber mindestens 70% der durchschnittlichen Lohnsumme des Schenkers bzw. Erblassers innerhalb eines 10-Jahreszeitraums fortführen sollte. Darüber hinaus sollte der Erwerber das auf ihn übertragene Vermögen 15 Jahre lang nicht veräußern, aufgeben oder in sonstiger Weise verwerten. Die zuletzt genannte Voraussetzung (Behaltensregelung) sollte auch für den Freibetrag bis zu 150.000 EUR gewährt werden, durch den der steuerpflichtige Teil des Produktivvermögens bei kleinen und mittleren Betrieben zusätzlich steuerfrei gestellt werden sollte. Hier sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch erhebliche Nachbesserungen erfolgt. Den Zeitraum für die Lohnsummenprüfung hat der Gesetzgeber auf 7 Jahre verkürzt, ebenfalls die Behaltensfrist. Darüber hinaus hat er neben dem Grundmodell "85% Steuerfreistellung" eine 100 %ige Befreiung des Produktivvermögens eingeführt, die allerdings nur unter verschärften Voraussetzungen gewährt wird. Probleme dürfte noch die Frage aufwerfen, inwieweit ein Betrieb überwiegend aus Verwaltungsvermögen besteht und damit nicht an den vorgenannten Vergünstigungen teilnimmt. Hier hat man im Gesetzgebungsverfahren über den Begriff des Verwaltungsvermögens eingehend diskutiert mit dem Ergebnis, dass bei der Überlassung von Grundbesitz noch erhebliche Nachbesserungen vorgenommen wurden. Zu den Freibeträgen und zum Steuertarif ist anzumerken, dass bei Angehörigen der Steuerklasse I die Freibeträge erheblich aufgebessert wurden, und zwar von 307.000 EUR auf 500.000 EUR bei Ehegatten und von 205.000 EUR auf 400.000 EUR bei Kindern. Der Steuertarif in Steuerklasse I ist weitestgehend unverändert geblieben. Bei Personen der Steuerklasse II und III ist der Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR angehoben worden, allerdings verbunden mit dem großen Nachteil, dass der Eingangssteuersatz 30% beträgt und bei einem Vermögen über 6.000.000 EUR auf 50% ansteigt. Neben den persönlichen Freibeträgen ist für das Familienwohnheim eine sachliche Freistellung nicht nur für Erwerbe unter Ehegatten zu Lebzeiten - wie bisher - erfolgt, sondern auch in Erbfällen, wobei nicht nur Ehegattenerwerbe unter die Befreiungsvorschrift fallen, sondern auch Erwerbe von Elternteilen auf Kinder, hier allerdings begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 m2. Das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 ist für Erwerbe ab dem 1.1.2009 anzuwenden. Auf Antrag kann es in Erbfällen, die in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 eingetreten sind, rückwirkend angewandt werden, allerdings ohne die Erhöhung bei den persönlichen Freibeträgen. Die Kanzlei HAMANN berät und unterstützt Sie bei der optimalen Umsetzung der neuen Regelungen des ErbStG. |
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