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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG
Der deutsche Bundestag hat auf seiner Sitzung am 26. März 2009 das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet.
Die Zustimmung durch den Bundesrat ist am 3. April 2009 erfolgt – das BilMoG tritt dann am 1. Mai 2009 in Kraft.
Damit ist das seit November 2007 bestehende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.
Die wesentlichen Regelungen des BiloMoG stellen sich wie folgt dar:
1. Deregulierung
- Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte
(500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten,
werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach
den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
- Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein
Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und
Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. So kommen mehr Unternehmen
als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße
Kapitalgesellschaften gelten. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z.B. ihren
Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur
die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben
verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen
Bilanzpositionen zusammenfassen.
- Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr
als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro
Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro), bzw. 50 Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft
mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
- Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr
als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro
Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro), bzw. 250 Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt aufweisen.
2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse
Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:
- Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der
HGB-Bilanz angesetzt werden.
- Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen,
Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden,
künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value)
bewerten.
Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag
berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als
zusätzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten
Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in
schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden.
Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der
Finanzmarktkrise gezogen worden.
- Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen
eingeräumt wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt
beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit,
Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.
- Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
Das Gesetz enthält auch Regelungen für mehr Information und Transparenz
im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche
Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den
Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns
abzulesen sein.
- Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen
Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum
Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses
werden "eins zu eins" in deutsches Recht umgesetzt.
Zum Beispiel müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen,
die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen
Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das
Aufsichtsorgan wahrgenommen werden.
3. Inkrafttreten
Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat,
Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen
sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden,
jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur
Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für
das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und
mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon
für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmj.de/bilmog
Die Kanzlei HAMANN unterstützt Ihr Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung des BilMoGs.
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Ansprechpartner
Christian Hamann
Tel. 0 71 35 / 98 13 - 81
Kurt Hamann
Tel. 0 71 35 / 98 13 - 80
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