Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG

Der deutsche Bundestag hat auf seiner Sitzung am 26. März 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist am 3. April 2009 erfolgt – das BilMoG tritt dann am 1. Mai 2009 in Kraft. Damit ist das seit November 2007 bestehende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Die wesentlichen Regelungen des BiloMoG stellen sich wie folgt dar:

1. Deregulierung

  • Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

  • Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z.B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.

  • Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

  • Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse

Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:

  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
    Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden.

  • Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
    Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten.
    Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden. Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen worden.

  • Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
    Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

  • Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
    Das Gesetz enthält auch Regelungen für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein.

  • Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen
    Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden "eins zu eins" in deutsches Recht umgesetzt. Zum Beispiel müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden.

3. Inkrafttreten

Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmj.de/bilmog

Die Kanzlei HAMANN unterstützt Ihr Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung des BilMoGs.

Ansprechpartner

Christian Hamann
Tel. 0 71 35 / 98 13 - 81

Kurt Hamann
Tel. 0 71 35 / 98 13 - 80

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