Prüfung nach § 53 HGrGPrüfung der Ordnungsmäßigkeit der GeschäftsführungGemäß § 53 HGrG ist die Jahresabschlussprüfung um eine
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
zu erweitern, soweit eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Kommune)
mehrheitlich an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt ist. Aufgrund
besonderer Vorschriften ist vielfach auch bei Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts eine vergleichbare Prüfung erforderlich. |
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