Prüfung nach § 53 HGrG

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

Gemäß § 53 HGrG ist die Jahresabschlussprüfung um eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu erweitern, soweit eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Kommune) mehrheitlich an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt ist. Aufgrund besonderer Vorschriften ist vielfach auch bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts eine vergleichbare Prüfung erforderlich.
Wir haben fundierte Kenntnisse und langjährige Erfahrung in der Prüfung gemäß § 53 HGrG.

Ansprechpartner

Christian Hamann
Tel. 0 71 35 / 98 13 - 81

Kurt Hamann
Tel. 0 71 35 / 98 13 - 80

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